TV Barntrup von 1865 e.V.

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Start Satzung Jugendordnung
                                                    J U G E N D O R D N U N G

                                          des Turnverein Barntrup von 1865 e.V.



1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TV Barntrup sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

2 Aufgaben

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere:

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
f) Pflege der internationalen Verständigung


3 Organe

Organe der Jugend des TV Barntrup sind:
--- die Vereinsjugendtage
--- der Vereinsjugendausschuss

4 Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend
des TV Barntrup . Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
--- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
--- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
--- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
--- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
--- Wahl des Vereinsjugendausschusses


--- Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein ein Delegationsrecht hat
--- Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. ( Abs. c s.2 gilt entsprechend).
e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.


5 Vereinsjugendausschuss

a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter, 2 Beisitzer/innen und 2 Jugendvertretern/-vertreterinnen, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.
b) Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.


6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnungen können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.



Beschlossen am 14.02.2003

Turnverein Barntrup
Von 1865 e.V.
 

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